Der Tierarztprotest hat (fast) nichts bewirkt. Das Bundeskabinett hat wenige Tage nach Ende der Anhörungsfrist eine GOT-Erhöhung um 12 Prozent beschlossen. Nur die Sonderpreisregelung für die Kastration freilebender Katzen wurde leicht nachgebessert. Die GOT-Unterschreitung wird nur für gemeinnützige Tierschutzvereine erlaubt. Gültig ist die Anpassung voraussichtlich ab August.
Hinweis: Die GOT-Erhöhug ist zum 27.7.2017 in Kraft getreten – einen Übersichtsartikel mit Link zur neuen GOT/neuen Preisen finden Sie hier
(bpt/jh) – Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 14. Juni 2017 den vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegten Entwurf für die Änderung der Tierärztegebührenordnung (GOT) beschlossen, berichtet der Bundesverband praktizierender Tierärzte. Damit hat der geschlossene Protest der Tierarztverbände – wir-sie-tierarzt.de berichtete hier – nichts bewirkt.
Umgesetzt werden als Kernpunkte des neuen GOT-Entwurfs
- eine pauschale Erhöhung der Gebührensätze um 12 Prozent – die Tierärzte hatten 20 bis 25 Prozent gefordert, da es seit neun Jahren keine Anpassung gegeben hatte.
- eine Anpassung der Gebührensätze für die Beratung von Nutztierhaltern (Bestandsbetreuung) um 30 Prozent (auf rd. 89.- Euro) – die Tierärzte hatten einen Stundensatz von 137.- Euro gefordert.
- Außerdem enthält der Entwurf weiter eine Möglichkeit zur „Öffnung“ der Gebührenordnung für die Kastration bzw. Sterilisation freilebender Katzen – die Tierärzteschaft hatte dies kategorisch abgelehnt.
Hier können sie die Positionspapiere mit den Gegenargumenten von bpt und Bundestierärztekammer (BTK) als PDF-Dokument herunterladen.
Kastrationssonderpreis nur für „gemeinnützige Tierschutzorganisationen“
Immerhin haben die erheblichen fachlichen Einwände der Tierärzteverbände zumindest zu einer kleinen Korrektur geführt. Um die – aus Tierarztsicht absehbare –Missbrauchsanfälligkeit der Kastrationssonderregelung etwas einzuschränken, stellt der neue Entwurf klar, dass …
… die „tierärztliche Leistung (unterhalb des GOT Einfachsatzes – Anm.d.Red.) nur für eine Einrichtung erbracht werden darf, die als (steuerrechtlich) gemeinnützig im Hinblick auf die Förderung des Tierschutzes anerkannt ist“.
Ein Abweichen von der Gebührenordnung darf es laut Beschluss auch nur für Leistungen geben, die „als Folge der Kastration erforderlich sind beziehungsweise üblicherweise mit einer Kastration durchgeführt werden“. Damit entfallen Leistungen wie „Impfung“ und „Entwurmung“, für die der ursprüngliche Entwurf (siehe „Besonderer Teil/Seite 39) ebenfalls eine Unterschreitung des GOT-Einfachsatzes bei freilebenden Katzen erlauben wollte.
GOT-Erhöhung womöglich gültig ab August?
- Der GOT-Verordnungsentwurf soll möglichst bereits in der nächsten Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2017 beschlossen werden. Dies gilt als Formsache.
- Die neue GOT könnte dann bereits Ende Juli/ Anfang August in Kraft treten.