Wildtiere in der Tierarztpraxis – die rechtliche Sicht

Feldhase (Foto: © MOdmate/wikipedia)

Wildtiere passen sich immer mehr an den Lebensraum der Menschen an. Dadurch kommen auch mehr Menschen, die keine eigenen Tiere besitzen, mit verschiedensten Vögeln und Säugetieren in Kontakt. Sie „retten“ öfter Wildtiere aus in guter Absicht – obwohl diese gar keine Hilfe benötigen. Wie ist die Rechtslage, wenn diese Tiere dann in Tierarztpraxen abgegeben werden?

(aw) – Gerade schutzlose Jungtiere werden häufig als verlassen oder verwaist wahrgenommen, obwohl dies unter Umständen nicht zutrifft. Wenn die „Helfer“ diese dann in eine Tierarztpraxis bringen, stellen sich dort oft Rechtsfragen: Was ist im Umgang mit Wildtieren erlaubt? Dürfen überhaupt behandelt werden? Welche Gesetze greifen? Damit beschäftigte sich Dr. Martin Straube vom Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit in Offenburg (Ortenaukreis) auf dem bpt-Kongress 2018 in Hannover.

Keine gesetzliche Pflicht zur Versorgung hungernder Wildtiere

Einleitend betont der Kollege, dass aus tierschutzrechtlicher Sicht für den Bürger keine Notwendigkeit bestehe hungernde Wildtiere zu versorgen, da es nicht ungewöhnlich sei, dass der größte Teil der Nachkommen freilebender Wildtiere stirbt, bevor er die Geschlechtsreife erreicht. Gerade bei ungünstigen Wetterbedingungen würden kranke, schwache oder junge Tiere regelmäßig in größerem Umfang sterben. Daher sei es tierschutzrechtlich kein Problem, solchen Tieren nicht zu helfen, besonders wenn ihr Zustand ein Überleben unwahrscheinlich erscheinen lasse. Auch wenn es dem moralischen Empfinden vieler Menschen nicht entspreche, werde so eine natürliche Auslese im Sinne der Evolution betrieben. Jagdausübungsberechtige dagegen sollten das Wild in ihrem Revier schützen und dieser Schutz schließt den Schutz vor Futternot ein. Fast alle einheimischen Wirbeltiere seien streng geschützt, daher sei eine Naturentnahme und der Besitz von Wildtieren laut § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten. Verletzte, hilflose und kranke Tiere dürfen zwar aufgenommen und gesund gepflegt werden, sie müssen dann aber unverzüglich wieder freigelassen werden.

Die aktuelle Rechtslage

Laut Dr. Straube ergibt sich damit folgende Rechtslage für aufgefundene Wildtiere:

  • Tierschutzrechtlich besteht keine Verpflichtung zur Hilfeleistung
  • Artenschutzrechtlich besteht ein Verbot der Naturentnahme und des Besitzes
  • Als Ausnahme dürfen Wildtiere nur zur Pflege aufgenommen werden, wenn sie tatsächlich verletzt, hilflos oder krank sind
  • Diese Ausnahme gilt nur, wenn es das Ziel ist, das Tier unverzüglich wieder freizulassen, sobald es sich selbst erhalten kann

Somit stellt das (gutgemeinte) Aufsammeln von scheinbar hilfsbedürftigen Jungtieren einen Rechtsverstoß dar. Bei Wildtieren, die unter das Jagdrecht fallen, muss der zuständige Jagdausübungsberechtigte hinzugezogen werden, da nur er das Aneignungsrecht für die entsprechenden Tiere hat – ansonsten wäre der Tatbestand der Wilderei gegeben.

Ein Faltblatt zum Umgang mit Wildtieren hat auch die Hessische Landestierschutzbeauftragte zusammen mit der Tierärztekammer Hessen herausgegeben: PDF-Download hier

Aufgenommene Wildtiere fallen unter Tierschutzgesetz

Sobald ein Wildtier aus der Natur entnommen wird, wird es zum Heimtier und fällt unter das Tierschutzrecht.

Der Paragraph 1 des deutschen Tierschutzgesetzes lautet: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“ Vor allem alte Wildtiere, die ihr Leben in Freiheit gelebt haben, können an erheblichem Stress leiden, wenn sie plötzlich in menschlicher Obhut gehalten werden. Dr. Straube betont, dass man in diesen Fällen kaum von „Wohlbefinden“ ausgehen könne. Wenn nicht zu erwarten sei, dass die Tiere wieder in die Freiheit entlassen werden könnten, mache die Haltung und Pflege keinen Sinn.

Sachkunde notwendig

Der Paragraph 2 fordert eine artgerechte Haltung und Fütterung sowie die entsprechende Sachkunde der betreuenden Person. Auch diese Forderungen dürften in den meisten Fällen kaum zu erfüllen sein. Aufgefundene Tiere müssen daher so schnell wie möglich in die Hände von sachkundigen Pflegepersonen gegeben werden. Zudem gibt es für einige Artengruppen (z.B. Greifvögel und Eulen, Säugetiere) Fachgutachten, die festlegen, wie eine entsprechende Tierhaltung nach Tierschutzkriterien aussehen muss. Bei Tieren, die länger als drei Monate untergebracht werden sollen, ist eine Begründung notwendig, die mit dem Amtstierarzt abzustimmen ist. Diese Anforderungen gelten sowohl für Privatpersonen als auch Pflege- und Auffangstationen.

Ausnahmegenehmigung für Dauerhaltung

Die legale Haltung von Wildtieren, die im Anschluss an die Aufzucht oder Pflege nicht mehr ausgewildert werden können, bedarf einer Ausnahmegenehmigung. Gerade bewegungsaktive, explorative Arten wie Marder oder Eichhörnchen zeigen in Gefangenschaft schon nach kurzer Zeit Bewegungsstereotypien. Lassen sich haltungsbedingte erhebliche Schäden oder länger anhaltende Leiden nicht vermeiden, dann besteht ein vernünftiger Grund, das entsprechende Tier schmerzlos zu töten. Diese Situation kann zudem eine Straftat darstellen, denn Paragraph 17 lautet: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer … (2) einem Wirbeltier …(b)länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche schmerzen oder Leiden zufügt.“

Fazit: Es besteht keine tierschutzrechtliche Verpflichtung Wildtiere aufzuziehen, zu pflegen und medizinisch zu versorgen. Wird dies trotzdem angestrebt, muss die betreuende Person über ausreichende Sachkunde und entsprechende räumliche Möglichkeiten verfügen. Das Ziel, das Tier innerhalb von drei Monaten wieder in die Freiheit zu entlassen, muss realistisch sein. Ansonsten ist die baldige schmerzlose Tötung angezeigt.

Quellen:
Vortrag von Dr. Martin Straube „Hauptsache Leben? – Rechtliches zur Wildtierpflege“ , bpt-Kongress 2018, Vortragsband

weitere Quellen direkt im Text verlinkt

Faltblatt zum Umgang mit Wildtieren (PDF-Download hier)

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