Zum Internationalen Weltpferdetag fordert die Bundestierärztekammer (BTK) von den Pferdezuchtverbänden auf den Schenkelbrand zu verzichten. Der verursache bei den Jungtieren Verbrennungen 3. Grades und damit unnötige Schmerzen. Die Kennzeichnung müsse auch im Tierschutzgesetz explizit verboten werden.
(BTK/PM) – Für eine Kennzeichnung von Pferden mittels Schenkelbrand gebe es keinen vernünftigen Grund, betont die Bundestierärztekammer (BTK). Dabei wird vielen Fohlen als Brandzeichen das Logo des jeweiligen Zuchtverbandes gesetzt. Dieses „Branding“ verursache erhebliche Schmerzen über eine längere Zeit, einen bleibenden Schaden und sei als Kennzeichnung nicht mehr notwendig.
Keine „Werbung“ auf Tieren
Seit 2009 gilt die EU-weite Kennzeichnungspflicht mit Mikrochip, die eine weitere Kennzeichnung durch Brandzeichen völlig überflüssig macht. „Nach der auch nicht schmerzfreien Implantation des Microchip gibt es keinen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes für einen weiteren schmerzhaften Eingriff zur Kennzeichnung“, sagt BTK-Präsident Dr. Uwe Tiedemann.
Das Brandzeichen der Pferdezuchtverbände sei eben keine individuelle Kennzeichnung zur Identifizierung des Einzeltieres, sondern diene in erster Linie dem Werbezweck der Zuchtverbände. Das Tierschutzgesetz verbietet aber (§ 3 Nr. 6), Tiere zur Werbung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind.
Betäubungspflicht ab 2019
Ab dem Januar 2019 gilt auch für den Schenkelbrand eine Betäubungspflicht. Die aber sei nicht ausreichend, schreibt die BTK. Nicht nur der Brennvorgang verursache erhebliche Verbrennungsschmerzen, diese hielten auch in den Tagen und Wochen danach an. Außerdem gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keine geeignete und praxistaugliche Methode für eine Lokalanästhesie beim Schenkelbrand.
BTK fordert Verbot
Die Bundestierärztekammern fordert deshalb, die Ausnahmeerlaubnis (§ 6) für den Schenkelbrand aus dem Tierschutzgesetz zu streichen und stattdessen den Heiß- und Kaltbrand zur Kennzeichnung von Tieren, als Verbotstatbestands (§ 3) in das Gesetz aufzunehmen.
Bis zur Umsetzung appelliert die Bundestierärztekammer an die Zuchtverbände: „Verzichten Sie auf den Schenkelbrand!“