Neu: Sonderpreise für Katzenkastrationsaktionen erlaubt

Weniger freilebende Katzen durch Honorarverzicht der Tierärzte? Tierschutzbund setzt Hoffnung auf neue GOT. (Foto: © Broschüre Deutscher Tierschutzbund)

Die neue tierärztliche Gebührenordnung (GOT) mache Hoffnung für Straßenkatzen, freut sich der Tierschutzbund. Voraussichtlich ab August ist es erlaubt, für Kastrationsaktionen den einfachen GOT-Satz zu unterschreiten. Tierarztverbände hatten dagegen protestiert.

(PM/jh) – Die vom Bundeskabinett beschlossene neue Gebührenordnung (GOT-Hintergründe hier) enttäuscht die Tierärzte, freut aber den Deutschen Tierschutzbund. Bei aller Befürchtung, dass sich die Kostensituation für Tierheime durch die grundsätzliche Erhöhung um 12 Prozent weiter verschärfen könnte, schreibt der in einer Pressemeldung, gebe es auch eine gute Nachricht: Tierärzte können nun mit Tierschutzvereinen vergünstigte Sätze für die Kastration von frei lebenden Straßenkatzen vereinbaren:

Mit der GOT-Änderung erlaubt der Gesetzgeber jetzt, dass Tierärzte den einfachen Gebührensatz für die Kastration frei lebender Katzen zukünftig legal unterschreiten dürfen. Aber nur dann – und das hatten die Tierarztverbände nachträglich durchgesetzt – wenn sie die Kastration im Auftrag einer gemeinnützigen Tierschutzeinrichtung, wie eines Tierschutzvereins, durchführen.

Bei freilebenden Katzen, so definiert es der Tierschutzbund, handele es sich um Nachkommen von ehemals privat gehaltenen Katzen, die nun ohne einen zuordenbaren Besitzer leben. Das Problem: Sie vermehren sich unkontrolliert, leiden oft unter Hunger und Krankheiten. Die Tierschützer wollen die frei lebenden Katzen einfangen und nach der Kastration wieder in ihrem angestammten Revier freilassen. Der karitative Tierschutz trägt bisher die Kosten für Fang, Kastration und Betreuung der Tiere – finanziert durch Spenden und durch Mithilfe von ehrenamtlichen Helfern.

Mehr Katzenkastrationsaktionen Dank Sonderpreisen?

Weil das Bundeskabinett die Gebührenordnung für Tierärzte jetzt nicht nur etwas erhöht, sondern auch die Preisuntergrenze in diesen Fällen gestrichen hat, glauben die Tierschutzvereine in Zukunft öfter Kastrationsaktionen durchführen zu können:
„Die Lage der Tierheime bleibt angespannt. Gerade der hohe Aufwand für die Straßenkatzen war und ist eine extreme Belastung, das hat der zuständige Bundeslandwirtschaftsminister erkannt und gehandelt. Die Anpassung der Gebührenordnung für Tierärzte, die wir lange schon fordern, wird es zukünftig einfacher machen, das Problem der frei lebenden Straßenkatzen anzugehen“, sagt Thomas Schröder, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes. Angesichts von geschätzten zwei Millionen Straßenkatzen bundesweit, waren die Kosten nach Gebührenordnung bisher eine rechtlich nahezu unüberwindbare Hürde.
Zugleich appellierte Schröder an Bund, die Länder und besonders die Kommunen, sich auch finanziell und durch Verordnungen zu beteiligen. Weder Tierärzte, noch Tierschützer sollten bei der Tierschutzarbeit für die Katzen alleine gelassen werden. Wenn dann auch Katzenbesitzer stärker in die Pflicht genommen würden, ihre Freigängerkatzen zu kastrieren, liesse sich die Population der Straßenkatzen endlich dauerhaft verkleinern.

Tierarztverbände gegen GOT-Unterschreitung

Bundestierärztekammer (BTK) und auch der Bundesverband praktizierender Tierärzte (bpt) hatten die gesetzlich vorgesehene Unterschreitung des einfachen Gebührensatzes für die Kastration freilebender Katzen kategorisch abgelehnt:

Tierschutzprobleme könne man ordnungspolitisch nicht auf dem Rücken der Tierärzte austragen, in dem man ein Unterlaufen der GOT-Sätze legitimiert. Es sei nicht akzeptabel, dass für die Kastration von eingefangenen freilebenden Katzen und damit zusammenhängende Leistungen allein die Tierärzteschaft durch Verzicht auf eine angemessene Vergütung aufkomme.

Verändern konnten sie aber nur noch eine erste, als „extrem missbrauchsanfällig“ kritisierte Formulierung im GOT-Entwurf. Jetzt heißt es präzisiert, dass …

… die „tierärztliche Leistung (unterhalb des GOT Einfachsatzes – Anm.d.Red.) nur für eine Einrichtung erbracht werden darf, die als (steuerrechtlich) gemeinnützig im Hinblick auf die Förderung des Tierschutzes anerkannt ist“.

Abweichungen von der Gebührenordnung darf es laut neuer GOT auch nur für Leistungen geben, die „als Folge der Kastration erforderlich sind beziehungsweise üblicherweise mit einer Kastration durchgeführt werden“. Damit entfallen Leistungen wie „Impfung“ und „Entwurmung“, für die der ursprüngliche Entwurf (siehe „Besonderer Teil/Seite 39) ebenfalls eine Unterschreitung des GOT-Einfachsatzes bei freilebenden Katzen erlauben wollte.

Quellen:
Pressemeldung des Deutschen Tierschutzbundes
Broschüre: Katzenelend (PDF-Download)

Stellungnahme der Bundestierärztekammer (BTK / hier – PDF-Download)
Stellungnahme des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte (bpt / hier – PDF-Download)

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Über den Autor

Jörg Held

Jörg Held (jh) ist Journalist, Kommunikationswirt und Redaktionsberater mit 30 Jahren Berufserfahrung. Seit 2007 auch im Bereich Tiermedizin unterwegs, davon 5 Jahre als Redaktionsleiter der VETimpulse. Auch bei wir-sind-tierarzt.de leitet er die Redaktion und ist schwerpunktmäßig für berufspolitische Themen und die Nachrichten verantwortlich. Kontakt: joerg.held(at)wir-sind-tierarzt.de
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