Die gute Nachricht: Eine ganze Reihe von Leistungen rund um Haustiere kann man von der Steuer absetzen. Die schlechte: Tierärztliche Leistungen nicht. Für Tierärzte mit Zusatzangeboten ist das Thema trotzdem interessant.
(hh/jh) – Die Kosten für die Betreuung von Haustieren können Tierhalter als sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistung“ von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Aktenzeichen VI R 13/15n vom 3.9.2015) . Im konkreten Fall hatten die Steuerpflichtigen ihre Katzen von einem Katzensitter in ihrer Wohnung betreuen lassen. Diese Kosten dürfen sie nun von der Steuer absetzen, denn – so heißt es in einer der abschließenden Ausführungen dieses Urteils:
„ … sind auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres haushaltsnahe Dienstleistungen … Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt …“
Gilt nicht für den Hausbesuch vom Tierarzt
Hausbesuche von Tierärzten aber sind durch das Urteil (höchstwahrscheinlich) nicht steuerbefreit (detaillierte Erklärung siehe unten). Das liegt an der Definition von „haushaltsnahen Dienstleistungen“: Sie werden „gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt und fallen in in regelmäßigen Abständen an.“ Tierärztliche Behandlungen aber sind eben keine Tätigkeit, die ein Steuerpflichtiger selbst erledigt.
Für Tierarztpraxen mit angeschlossenem Haustierservice, mit Cat- und Dogsitting, Dogwalkingservice, Hundefriseur – kurz allen Tätigkeiten, die theoretisch auch ein Familienmitglied ausführen könnte (und die im Wohnumfeld des Kunden, nicht in der Praxis erbracht werden), ist das Urteil allerdings interessant. Sie können ihre Kunden auf den Steuervorteil hinweisen und haben damit ein zusätzliches Verkaufsargument.
Haushaltsnahe Dienstleistung – was ist das?
Wichtig dabei: Maximal sind pro Jahr insgesamt 4.000.- Euro für alle typischen „haushaltsnahen Dienstleistungen“ zusammen absetzbar – also etwa
Gartenpflege, Fenster- oder Wohnungsreinigung, Winterdienst, etc.. Reparaturrechnungen von Handwerkern kann man anteilig angeben.
Achtung: Für jede Dienstleistung muss eine Rechnung vorliegen und die Bezahlung per Überweisung erfolgt sein, Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Extra-Tipp: Pfiffige Vermieter weisen in ihrer Nebenkostenabrechnung „haushaltsnahe Dienstleistungen“ gesondert aus und erleichtern so dem Mieter seine Steuererklärung (z.B. Hausmeister/Treppenhausreinigung/Winterdienst, aber auch Aufzugswartung und andere Wartungsarbeiten). Da kommen schnell mal 400/500 Euro zusammen, die ein Mieter mit der Bescheinigung vom Vermieter ohne weiteren Aufwand in der Steuererklärung angeben kann.
Bewertung des Haustier-Urteils im Detail
Markus Bielmeier, Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaf Griesbauer Wolf Straubinger GmbH, hat für den Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. (bpt) und wir-sind-tierarzt.de das Urteil noch einmal im Detail eingeordnet:
„Aus unserer Sicht findet das Urteil keine Anwendung auf die ärztliche Behandlung von Tieren im Rahmen eines Hausbesuches, da sich das Urteil lediglich auf die Versorgung und Betreuung von Haustieren bezieht. Die medizinische Behandlung von Tieren wird explizit nicht aufgeführt. Daher nachfolgend die Definition von „haushaltsnahen Dienstleistungen“ durch den VI Senat des Bundesfinanzhofes in einem Urteil vom 20. März 2014:
„Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Senats müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (Senatsurteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, m.w.N.).“
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind nach Auffassung des aktuellen BFH-Urteils auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres haushaltsnahe Dienstleistungen (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Anlage 1, ersetzt BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 140, Anlage 1). Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012 14 K 2289/11, EFG 2012, 1674). Dies wie auch das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG hat die Vorinstanz im Streitfall zutreffend bejaht.
Der BHF stellt in diesem Urteil wiederum darauf ab, dass es sich um Leistungen handeln muss, die auch von Familienmitgliedern erbracht werden könnten. Dazu zählt die medizinische Behandlung wohl nicht. Zudem stellt die ärztliche Behandlung von Familienmitgliedern ebenfalls keine haushaltsnahe Dienstleistung dar, sondern fällt unter den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen, sofern hierfür Kosten entstehen, die nicht durch die Krankenversicherung abgedeckt sind.Ob der BFH daher die ärztliche Behandlung im Rahmen der Versorgung und Betreuung von Haustieren in seinem Urteil miteinschließt, ist aus unserer Sicht eher zu verneinen. Zudem hat sich der BFH zu Behandlung von Tieren nicht geäußert. Da durch das BMF-Schreiben vom 20.03.2014 die Tierbetreuungs-, pflege oder arztkosten ausgeschlossen wurden, hätte sich der BFH zusätzlich positiv zu den Arztkosten äußern müssen.
Daher bleibt abzuwarten, ob das Finanzministerium das Urteil anerkennt oder sich in einem neuen oder aktualisierten BMF-Schreiben nochmalig dazu äußert.
Nichtsdestotrotz könnte man in der Einkommensteuererklärung die Arztkosten im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen erklären und sich auf das Urteil berufen. Ob das Finanzamt dem jedoch folgen wird, ist – wie bereits erläutert – aus unserer Sicht im Moment eher unwahrscheinlich.“