Auch 2017 gibt es für Tierärzte (noch) keine Registrierkassenpflicht. Zwar hat der Bundestag im Dezember ein neues „Manipulationsschutzgesetz“ verabschiedet. Aber sogenannte „offene Ladenkassen“ sind weiterhin gesetzlich zulässig – wenn alle Auflagen für die Kassenführung eingehalten werden.
(aw/jh) – Auch wenn manche Kassenhersteller ihre Kunden verunsichern: 2017 gibt es noch keine gesetzliche Pflicht, eine elektronische Registrierkasse einzusetzen. Das gerade verabschiedete Gesetz gilt erst ab 2020 – und auch dann gelten noch Ausnahmen.
Aber: Tierärzte gehören zu den Berufsgruppen, denen das Finanzamt besonders gerne Steuerhinterziehung bei den Bareinnahmen unterstellt. Deshalb sollte das unbedingt erforderliche Kassenbuch sehr sorgfältig geführt werden. Ab 2018 dürfen die Steuerbehörden – so sagt es das neue Gesetz – auch ungangemeldete Kassenkontrollen durchführen, eine sogenannte Kassen-Nachschau.
Ab 2020 müssen dann fast alle Unternehmer eine manipulationsgeschützte elektronische Kasse haben – sei es als Registrierkasse oder in die Praxissoftware integriert. Bis dahin gelten unverändert die Pflichten zur ordentlichen Kassenführung.
Pflichten zur Kassenführung
- Kassenendbestand dokumentieren – und zwar die Dokumentation des Kassenendbestandes des Vortages sowie der einzelnen Bareinlagen. Dazu sind alle Kasseneinnahmen und Kassenausgaben einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu erfassen. Es ist nicht zulässig, pauschal am Tagesende eine Summe aller Einnahmen anzugeben. Aus den Beträgen ergibt sich dann die jeweilige Tageseinnahme.
- Tägliche Kassenbestandsaufnahme – die ist unabhängig vom Kassenbuch zu führen und zu dokumentieren.
- Gesetzeskonforme elektronische Registrierkasse – wer eine elektronische Registrierkasse besitzt (dazu zählen auch in die Praxissoftware integrierte Kassensysteme), sollte überprüfen, ob das Modell den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Zum 1.1.2017 endet nämlich eine Übergangsfrist aus 2010 (GDPdU-Konformität). Ab diesem Datum müssen elektronische Kassensysteme unter anderem die Umsätze zehn Jahre lang unverändert speichern können.
Exceltabellen o.ä. gelten nicht als elektronische Kassenbuchführug und werden vom Finanzamt auch nicht anerkannt, da sie veränderbar sind.
Praktische Hinweise zur ordentlichen Kassen(buch)führung (PDF-Download)
Keine Ausnahmen für Tierärzte
Ab 2020 gilt dann für jede einzelne Transaktion auch eine Belegausgabepflicht: Jedem Kunden muss eine Quittung über seine Zahlung ausgestellt werden.
Zwar gibt es Ausnahmen von der „Pflicht zur Einzelaufzeichnung“. Die aber gelten für Tierärzte nicht, denn sie betreffen aus „Zumutbarkeitsgründen“ nur Berufe, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten(!) Personen gegen Barzahlung verkaufen. Das zielt auf Wochenmärkte etc.. Tierärzte dürften die allermeisten ihrer Kunden „kennen“.
Wer sich den (fehleranfälligen) und vom Finanzamt sicher künftig noch kritischer geprüften Aufwand einer manuellen Kassen(buch)führung ersparen will, sollte sich nach einem elektronischen Kassensystem umsehen, dass auch künftig gesetzeskonform nachzurüsten ist.
Kassensysteme leicht zu manipulieren
Hintergrund der Gesetzesänderung ist ein Problem: Selbst elektronische Registrierkassen und PC-gestützte Kassensysteme können bislang – oft mit Hilfe der Hersteller – fast genauso leicht wie „offene Kassen“ manipuliert werden. Es gibt entsprechende Programme, die Einnahmen im Nachhinein verändern oder löschen. Das Finanzministerium NRW schätzt den Steuerverlust auf bundesweit fünf bis zehn Milliarden Euro pro Jahr. Dem soll das neue Gesetz entgegenwirken.
Vorbild Österreich: Kassenpflicht sorgt für Mehreinnahmen
Als Vorbild kann Österreich gelten. Dort gibt es bereits seit Januar 2016 eine allgemeine Registrierkassenpflicht – auch für Tierärzte. Seitdem sind die Mehrwertsteuereinnahmen deutlich stärker gestiegen als der Konsum, sprich: Mehr Einnahmen werden ordentlich verbucht.
Alle österreichischen (Tier)Ärzte, die die Grenze von 7.500 Euro Barumsatz (bei mind. 15.000 Euro Gesamtumsatz) bis September 2016 überschritten haben, müssen bereits eine Registrierkasse haben.
Ab April 2017 folgt dann die zweite Stufe: Jede Registrierkasse muss zusätzlich über eine „elektronische Sicherheitslösung“, den sogenannten Manipulationsschutz verfügen. Den können auch die Kunden erkennen, denn die verpflichtenden Quittung (Kassenbon) muss einen individuellen QR-Code enthalten.
Was das für österreichische (Tier)Ärzte bedeutet – speziell wenn sie ihre Kasse über die Praxissoftware führen –, erklärt hier ein Artikel auf medonline.at.