Neue Notdienstgebühren für Tierärzte in Kraft – Infoblatt

Ab dem 14. Februar 2020 gelten die neuen Gebühren für den tierärztlichen Notdienst. Die Bundestierärztekammer hat ein Infoblatt zusammengestellt, das die neuen Gebühren zusammenfasst und erklärt.

(jh/BTK) – Mit einer Verspätung von über sechs Wochen wurde am 13. Februar 2020 die „Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (PDF). Damit gelten die neuen Notdienst-Gebühren ab 14. Februar 2020. Tierärzte müssen im Notdienst nach den neuen Gebührensätzen abrechnen.
In der Nutztierhaltung kann man über Bestandsbetreuungsverträge abweichende Gebührenvereinbarungen auch für die Notdienstversorgung treffen (Hinweis: Über diese Auslegung wird gerade gestritten – wir versuchen das zu klären – siehe auch letzter Absatz / Stand 25.2.2020)

Die Bundestierärztekammer hat die Änderungen in einem Infoblatt für Tierbesitzer zusammengefasst und erklärt – PDF-Download hier – und auch eine Pressemitteilung dazu herausgegeben.

Bundestierärztekammer

Neu: 59,50 Euro Notdienstpauschale (inkl. Mehrwertsteuer)

Die neuen Gebühren wurden vom Gesetzgeber wie folgt festgelegt:

  • Eine pauschale “Notdienstgebühr”: Sie beträgt 50.- Euro bei einem Tierarztbesuch zu den Notdienstzeiten (s.u.). Bei mehreren zu behandelnden Tieren fällt die Gebühr nur einmal an.
    Achtung: Die GOT-Gebührensätze sind Nettobeträge. Es addieren sich noch 19% Mehrwertsteuer (9,50 €) dazu. Der Kunde muss also einmalig 59,50 Euro bezahlen.
  • Ein Mindestsatz: Im Notdienst ist für tierärztliche Leistungen dann zusätzlich mindestens der 2,0-fache Satz der GOT abzurechnen.
  • Höchstsatz: Anders als in der “Alltags-GOT” (maximal dreifach) dürfen Tierärzte im Notdienst künftig bis maximal zum vierfachen des GOT-Einfach-Satzes abrechnen.

Die “Nacht” beginnt um 18 Uhr, das “Wochenende” am Freitag um 18 Uhr

Neu festgesetzt wurden auch die Zeiten, zu denen die neuen Notdienstgebührensätze gelten. Die Änderung enthält genau Zeiten zu Nacht- und Wochenenddiensten:

  • Die Nacht beginnt täglich um 18.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages.
  • Das Wochenende beginnt freitags 18.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags.
  • An gesetzlichen Feiertagen gilt die Notdienstgebühr von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

Ausnahme: Abend oder Samstagsprechstunden

Aktuell bieten viele Tierarztpraxen kundenfreundliche Abendöffnungszeiten bis 19 oder 20 Uhr sowie Samstagsprechstunden an. Wenn dies „reguläre Sprechzeiten“ sind, dürfen die Behandlungen auch zu normalen Gebührensätzen abgerechnet werden. Weder die Notdienstpauschale noch die höheren Gebührenfaktoren (2-4-fach) sind verpflichtend. So steht es im Verordnungstext: Der Notdienstzuschlag …

“… gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechstunden einer tierärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden.”

Notdienst-GOT

Abgrenzung: Abendsprechstunde oder Notdienstzeit?

  • Beispiel 1: Praxis A hat an einem Mittwoch Sprechstunde bis 15 Uhr, bietet aber für ihre Kunden bis zum nächsten Morgen eine Notfallbereitschaft an. Dies ist keine “reguläre Sprechzeit”.
    Bis 18 Uhr gilt die “normale” Abrechnungssspanne der Gebührenordnung. Ab 18 Uhr fällt dann die neue Notdienstpauschale von 50 Euro (+ MwSt) an und die Abrechnung muss sich im Gebührenrahmen zwischen mindestens zwei- und höchstens vierfachem Satz bewegen.
  • Beispiel 2: Praxis B hat am Mittwoch ab 12:00 Uhr geschlossen, bietet dann aber wieder eine reguläre Abendsprechzeit von 17:00 bis 20:00 Uhr an. In dieser “Abendsprechstunde” darf sie im “normalen” Gebührenrahmen abrechnen, ein Notdienstaufschlag wird nicht fällig.
  • Beispiel (Pferde)Fahrpraxen: Diese kommen oft auf Anforderung zum Kunden. Hier bietet es sich an, zum Beispiel auf der Webseite/dem Praxisschild anzugeben: Montags bis freitags Kundenbesuche bis 19 Uhr (oder andere Zeit) nach Terminvereinbarung.
  • Wichtig ist in allen Fällen die Erkennbarkeit von Zeiten nach 18 Uhr und an Samstagen als “reguläre Sprechzeiten”.

Nutztierhaltung: Bestandsbetreuungsvertrag macht Notdienst günstiger

(Hinweis: Über die folgende Auslegung wird gerade gestritten – wir versuchen das zu klären – Stand: 25.2.2020)

In der Nutztierhaltung durfte man auch bisher schon von der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) abweichen. Das gilt auch für die Versorgung im Notdienst. Grundlage ist der § 4 Satz 2 der GOT (siehe Foto – alt + neue Ergänzung). Er ermöglicht Gebührenvereinbarungen im Rahmen einer tierärtzlichen Bestandsbetreuung.
(Mehr zur Bestandsbetreuung in den bpt-Leitlinien)

Hinter der Bestandsbetreuung steht das Ein-Hoftierarzt-Prinzip. „Die verpflichtende tierärztliche Bestandsbetreuung ist eine Forderung, die wir schon seit vielen Jahren erheben, weil wir glauben, dass mit mehr tierärztlicher Beratung auf den Höfen nicht nur die Tiergesundheit verbessert wird, sondern auch ein aktiver Beitrag zum Tierschutz geleistet werden kann“, betonte bpt-Präsident Dr. Siegfried Moder auch auf dem Neujahrsempfang des Verbandes in Berlin. Der Praktikerverband hofft, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium in diesem Jahr dazu endlich die Initiative ergreift und die Verpflichtung im Rahmen der Einführung des neuen EU-Tiergesundheitsrechts umsetzt.

Quellen:
BTK-Infofaltblatt „Notdienstgebühren“ für Tierhalter (PDF
Änderung der „Notdienst-GOT“ – veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (PDF)

BTK-Pressemeldung zum Inkrafttreten der Notdienst-GOT (13.2.2020)

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Über den Autor

Jörg Held

Jörg Held (jh) ist Journalist, Kommunikationswirt und Redaktionsberater mit 30 Jahren Berufserfahrung. Seit 2007 auch im Bereich Tiermedizin unterwegs, davon 5 Jahre als Redaktionsleiter der VETimpulse. Auch bei wir-sind-tierarzt.de leitet er die Redaktion und ist schwerpunktmäßig für berufspolitische Themen und die Nachrichten verantwortlich. Kontakt: joerg.held(at)wir-sind-tierarzt.de
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