Notdienst-Gebühren beschlossen: Aus „darf“ wird ein „Muss“

Tierarztbehandlungen zu Notdienstzeiten werden deutlich teuerer (Symbolfoto/Montage: © WiSiTiA/hh)

Der Bundesrat hat der neuen „Notdienst-Gebührenordnung“ (GOT) zugestimmt, Ab 14. Februar 2020 gelten dann höhere Preise und andere Nacht/Wochenendzeiten. Die Länder haben aber noch eine schärfere Formulierung eingebaut.

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Hinweis (13.2.2020):
Mit einer Verzögerung von gut sechs Wochen ist die „Notdienst-Gebührenordnung am 13.2.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (hier). Damit sind die neuen Gebühren ab 14.2.2020 verpflichtend abzurechnen. Dieser Artikel wurde am 13.2.2020 entsprechend aktualisiert
.
Hinweis (2/2020):
Die aktualisierte – und von der Bundestierärztekammer kommentierte – Fassung der Gebührenordnung für Tierärzte inkl. der neuen Notdienstgebühren finden Sie hier als PDF-Download.

(jh) – Die Grundzüge der geänderten Gebührenordnung standen schon seit Wochen fest (wir-sind-tierarzt hat über die Details mehrfach berichtet). Nach der Zustimmung des Bundesrates hat – mit Verzögerung – auch das Bundeskabinett zugestimmt. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind die neuen Nacht- und Wochenendzeiten sowie die höheren Gebühren (Details s.u.) in Kraft und rechtlich verpflichtend.

Neu: 59,50 Euro Notdienstpauschale (inkl. Mehrwertsteuer)

Folgende neue Gebühren sind verpflichtend abzurechnen:

  • Eine pauschale “Notdienstgebühr”: Sie beträgt 50.- Euro bei einem Tierarztbesuch zu den Notdienstzeiten (s.u.). Bei mehreren zu behandelnden Tieren fällt die Gebühr nur einmal an.
    Achtung: Die GOT-Gebührensätze sind Nettobeträge. Es addieren sich noch 19% Mehrwertsteuer (9,50 €) dazu. Der Kunde muss also einmalig 59,50 Euro bezahlen.
  • Ein Mindestsatz: Im Notdienst ist für tierärztliche Leistungen dann zusätzlich mindestens der 2,0-fache Satz der GOT abzurechnen.
  • Höchstsatz: Anders als in der “Alltags-GOT” (maximal dreifach) dürfen Tierärzte im Notdienst künftig bis maximal zum vierfachen des GOT-Einfach-Satzes abrechnen.

Abrechnung nach GOT ist eine Pflicht

Eine Änderung verlangte der Bundesrat bei seiner Zustimmung aber doch noch. In der Beschlussvorlage der Bundesregierung stand, der Mehraufwand zu besonderen Zeiten (=Nachts/Wochenende) „darf berücksichtigt werden“. Die Ländervertretung will das präziser formuliert wissen und macht daraus aus ein „Muss“, indem sie formuliert:

… „ist besonders zu berücksichtigen“
Die Begründung des Bundesrates: „’Nacht‘, ‚Wochenende‘ und ‚Feiertag‘ sollten verpflichtend in die Bestimmung der Gebühr eingehen, um den Notdienst leistenden Tierarztpraxen und Kliniken eine abgesicherte rechtliche Grundlage für die erhöhte Notdienstgebühr an die Hand zu geben.“

Bundesratsbeschluss

Damit hat die Ländervertretung noch einmal ausdrücklich die Tierärzte in der Diskussion mit kritischen Kunden gestärkt.

Die “Nacht” beginnt um 18 Uhr, das “Wochenende” am Freitag um 18 Uhr

Zu welchen Zeiten diese neuen Notdienstgebührensätze gelten, regelt die GOT ebenfalls mit genauen Zeitangaben:

  • Die Nacht beginnt täglich um 18.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages.
  • Das Wochenende beginnt freitags 18.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags.
  • An gesetzlichen Feiertagen gilt die Notdienstgebühr von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

Ausnahme: Abend oder Samstagsprechstunden

Aktuell bieten viele Tierarztpraxen kundenfreundliche Abendöffnungszeiten bis 19 oder 20 Uhr sowie Samstagsprechstunden an. Wenn dies „reguläre Sprechzeiten“ sind, dürfen die Behandlungen auch zu normalen Gebührensätzen abgerechnet werden. Weder die Notdienstpauschale noch die höheren Gebührenfaktoren (2-4-fach) sind verpflichtend. So steht es im Verordnungstext: Der Notdienstzuschlag …

“… gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechstunden einer tierärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden.”

Notdienst-GOT Beschlussvorlage Bundeskabinett

Abgrenzung: Abendsprechstunde oder Notdienstzeit?

  • Beispiel 1: Praxis A hat an einem Mittwoch Sprechstunde bis 15 Uhr, bietet aber für ihre Kunden bis zum nächsten Morgen eine Notfallbereitschaft an. Dies ist keine “reguläre Sprechzeit”.
    Bis 18 Uhr gilt die “normale” Abrechnungssspanne der Gebührenordnung. Ab 18 Uhr fällt dann die neue Notdienstpauschale von 50 Euro (+ MwSt) an und die Abrechnung muss sich im Gebührenrahmen zwischen mindestens zwei- und höchstens vierfachem Satz bewegen.
  • Beispiel 2: Praxis B hat am Mittwoch ab 12:00 Uhr geschlossen, bietet dann aber wieder eine reguläre Abendsprechzeit von 17:00 bis 20:00 Uhr an. In dieser “Abendsprechstunde” darf sie im “normalen” Gebührenrahmen abrechnen, ein Notdienstaufschlag wird nicht fällig.
  • Beispiel (Pferde)Fahrpraxen: Diese kommen oft auf Anforderung zum Kunden. Hier bietet es sich an, zum Beispiel auf der Webseite/dem Praxisschild anzugeben: Montags bis freitags Kundenbesuche bis 19 Uhr (oder andere Zeit) nach Terminvereinbarung. Wichtig ist die Erkennbarkeit von Zeiten nach 18 Uhr und an Samstagen als “reguläre Sprechzeiten”.
Quellen:
Veröffentlichung der „Notdienst-GOT“ im Bundesgesetzblatt vom 13.2.2020 (PDF-Download)
Vierte Verordnung zur Änderung der tierärztlichen Gebührenordung (Wortlaut der Verordnung und Begründung der Änderung / PDF-Download)
Beschluss des Bundesrates (mit Änderung und Begründung / PDF-Download)

Hintergrund: Warum der Tierärztliche Notdienst teurer werden muss

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Über den Autor

Jörg Held

Jörg Held (jh) ist Journalist, Kommunikationswirt und Redaktionsberater mit 30 Jahren Berufserfahrung. Seit 2007 auch im Bereich Tiermedizin unterwegs, davon 5 Jahre als Redaktionsleiter der VETimpulse. Auch bei wir-sind-tierarzt.de leitet er die Redaktion und ist schwerpunktmäßig für berufspolitische Themen und die Nachrichten verantwortlich. Kontakt: joerg.held(at)wir-sind-tierarzt.de
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