Neue „Notdienstzeiten“: Beginnt ab 18 Uhr die teure Nacht?

An Sonn- und Feiertagen gilt unstrittig der Notdiensttarif. Doch wann beginnt an Werktagen die abendliche Notdienstzeit? Und was gilt für den Samstag? (Foto/Montage: WiSiTiA/Henrik Hofmann)

Beginnt in Tierarztpraxen künftig die „Nacht“ schon um 18 Uhr? Diese Frage verunsichert Tierhalter und auch Praxisinhaber. Denn es gibt neue, gesetzlich festgelegte, höhere Notdienstgebühren und damit verbunden auch neu definierte Nacht- und Wochenendzeiten. Ab wann genau sind die 50.- Euro Notdienstpauschale zusätzlich fällig? Eine Erklärung und ein Kommentar.

von Jörg Held

Zusammenfassung

  • Ab 18 Uhr abends, nachts sowie an Wochenenden und Feiertagen gelten* ab Februar 2020 neue Notdienstgebührensätze für Tierärzte:
  • Im Notdienst fällt eine pauschale Gebühr von 50.- Euro an. Die Leistungen sind außerdem mit mindestens zweifachem und maximal vierfachem Gebührensatz abzurechnen.
  • Während „regulärer Sprechzeiten“ – so steht es in der Gebührenordnung, die eine Rechtsvorschrift ist – fallen diese höheren Notdienstgebühren aber nicht an.
  • Bieten Praxen also Abend- oder Samstagsprechstunden an, gilt der normale Gebührensatz ohne Notdienstaufschlag.
  • Ergänzung 2/2020: Die Notdienst-Gebührordnung ist inzwischen in Kraft – eine PDF-Datei mit den aktuellen Gebühren können Sie hier herunterladen.

Tierhalter fürchten höhere Kosten

Die Tierärzte haben lange für eine bessere Vergütung im Notdienst gekämpft: Die Bagatellfälle im Notdienst häuften sich (wie auch in der Humanmedizin). Gleichzeitig decken die Einnahmen die Kosten nicht. Die angestellten Tierärzte klagen im Ergebnis über zu lange Arbeitszeiten bei zu geringer Bezahlung, Tierkliniken geben die 24-Stunden-Bereitschaft auf.
Mit den neuen Notdienstgebühren gibt es jetzt ein Instrument, um das Problem etwas zu lindern. Doch nun klagen die Kunden und viele Praxen sind verunsichert, wie sie darauf reagieren sollen: Was ist wann erlaubt oder gefordert?

Mehr über das grundsätzliche „Notdienstproblem“ der Tiermedizin lesen sie hier:

Tierärztlicher Notdienst: Arbeitsrechtliche Zeitbombe mit Image-Sprengstoff

Wie hoch sind die neuen Notdienstgebühren?

Die Überarbeitung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) enthält einen neuen Paragraphen 3a „Gebühren für tierärztlichen Notdienst“. Dieser regelt, wie im Notdienst abzurechnen ist:

  • Eine pauschale “Notdienstgebühr”: Sie beträgt künftig 50.- Euro (plus MwSt.) bei einem Tierarztbesuch zu Notdienstzeiten (s.u.). Bei mehreren zu behandelnden Tieren fällt die Gebühr nur einmal an.
  • Ein Mindestsatz: Im Notdienst ist für tierärztliche Leistungen dann zusätzlich mindestens der 2,0-fache Satz der GOT abzurechnen.
  • Ein Höchstsatz: Anders als in der “Alltags-GOT” (maximal dreifach) dürfen Tierärzte im Notdienst künftig bis maximal zum vierfachen des GOT-Einfach-Satzes abrechnen.

Die „Nacht“ beginnt um 18 Uhr, das „Wochenende“ am Freitag um 18 Uhr

Zu welchen Zeiten diese neuen Notdienstgebührensätze gelten, regelt die GOT ebenfalls mit genauen Zeitangaben:

  • Alte GOT (§ 3): „… bei Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr), an Wochenenden (samstags 13.00 Uhr bis montags 7.00 Uhr) …“
  • Neue GOT (§ 2):
    • … täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
    • … von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie
    • … von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages.

Die Nachtzeit beginnt also früher und ist um zwei Stunden verlängert. Der Beginn des Wochenendes wurde im Verordnungstext sogar auf Freitagabend 18 Uhr „vorverlegt“. Das begründet der Gesetzgeber so: Die neuen Zeiten, speziell die Wochenenddefinition, sollen „den inzwischen eingetretenen und gesellschaftlich akzeptierten Entwicklungen Rechnung tragen“.

Doch damit entsteht ein Problem: Aktuell bieten viele Tierarztpraxen kundenfreundliche Abendöffnungszeiten bis 19 oder 20 Uhr sowie Samstagssprechstunden an. Müssen sie hier künftig Notdienstgebühren berechnen?

Streitfrage: Beginnt der Notdienst immer um 18 Uhr?

Diese Frage beantwortet die wichtigste redaktionelle Änderung der inzwischen vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesvorlage*. Gegenüber dem ersten, in vielen Foren diskutierten Entwurf, regelt eine präzisere Formulierung, wann höhere Notdienstgebühren zu Nacht-/Wochenendzeiten abzurechnen sind:

  • „… gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechstunden einer tierärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden.“ (Hervorhebung Red.)

Konkret bedeutet dies: Bietet eine Praxis reguläre Abendsprechstunden an – zum Beispiel bis 20 Uhr – oder auch Sprechzeiten am Samstagvormittag, dann muss sie weder die 50.- Notdienstpauschale, noch den erhöhten Notdienstsatz abrechnen. Sie darf es auch gar nicht, denn in der regulären Sprechstunde gilt weiterhin die Spanne zwischen ein- und dreifachem GOT-Satz (Voraussetzungen siehe letzter Absatz).

Abendsprechstunde oder Notdienstzeit?

  • Beispiel: Praxis A hat an einem Mittwoch Sprechstunde bis 15 Uhr, bietet aber für ihre Kunden bis zum nächste Morgen eine Notfallbereitschaft an. Dies ist keine „reguläre Sprechzeit“.
    Bis 18 Uhr gilt die „normale“ Abrechnungssspanne der Gebührenordnung. Ab 18 Uhr fällt dann die neue Notdienstpauschale von 50 Euro an und die Abrechnung muss sich im Gebührenrahmen zwischen mindestens zwei- und höchstens vierfachem Satz bewegen.
  • Beispiel: Praxis B hat am Mittwoch ab 12:00 Uhr geschlossen, bietet dann aber wieder eine reguläre Abendsprechzeit von 17:00 bis 20:00 Uhr an. In dieser „Abendsprechstunde“ darf sie im „normalen“ Gebührenrahmen abrechnen, ein Notdienstaufschlag wird nicht fällig.
  • Beispiel (Pferde)Fahrpraxen: Diese kommen oft auf Anforderung zum Kunden. Hier bietet es sich an, zum Beispiel auf der Webseite/dem Praxisschild anzugeben: Montags bis freitags Kundenbesuche bis 19 Uhr nach Terminvereinbarung. Wichtig ist die Erkennbarkeit solcher Zeiten als „reguläre Sprechzeiten“.

Entsprechend können Praxen auch Sprechzeiten für den Samstag festlegen.

Tierarztpraxen legen ihre „Sprechzeiten“ selbst fest

Im Klartext: Die Tierarztpraxen hatten bisher und haben auch künftig die Möglichkeit, eigene Sprechzeiten festzulegen, auch an Samstagen und abends, In solchen Sprechzeiten müssen und dürfen sie dann keine erhöhten Notfallgebühren berechnen.

Wichtig dabei ist:
Die GOT regelt die Abrechnungshöhe zu bestimmten Zeiten gegenüber den Kunden.
Sie regelt nicht die Bezahlung der Angestellten. Denen steht für Nachtarbeit (laut § 2 Arbeitszeitgesetz 23:00 bis 6:00 Uhr) sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Ausgleich/Zuschlag zu (als Gehaltszuschlag oder in bezahlter Freizeit).
Ohne die neue „Notdienst-GOT“ war bisher genau das das Problem: Die höheren Kosten konnten im erlaubten GOT-Rahmen nicht über eine höhere Abrechnung erwirtschaftet werden, viele Notdienste wurden „quersubventioniert“.

Lesen Sie auch: Gebührenanpassung für Tierärzte nur alle acht Jahre

Gebührenerhöhung: 100 Millionen für raffgierige Tierärzte?

Unverändert: Abrechnungsspielraum zwischen ein- und dreifachem Gebührensatz

Die neuen Notdienstregeln haben keinen Einfluß auf die übrigen Positionen der zuletzt 2017 angepassten Gebührenordnung. Ein Tierarzt muss mindestens den einfachen und darf maximal den dreifachen GOT-Satz berechnen. Wann welcher Faktor möglich ist, regelt der Paragraph 2 „Gebührenhöhe“ der GOT.

Die aktuelle tierärztliche Gebührenordung (2020) mit Notdienständerungen und Erläuterungen. (Titelbild BTK-Broschüre)

Er wurde im Zuge der „Notdienstnovelle“ etwas präziser formuliert und sagt nun: Ein Tierarzt darf die Gebühr „nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles bestimmen„. Als „besondere Umstände“ benennt die GOT:

  1. die Schwierigkeit der Leistungen,
  2. den Zeitaufwand,
  3. (NEU) den Zeitpunkt des Erbringens der Leistungen gemäß des Satzes 4, (Anm.d.R.: Dieser Satz 4 in § 2 der GOT enthält dann die oben beschriebene neue Zeitdefinition für Nacht- und Notdienste)
  4. den Wert des Tieres und
  5. die örtlichen Verhältnisse.

wir-sind-tierarzt kommentiert:
Vorsicht vor zuviel „Kundenfreundlichkeit“

(jh) – Eigentlich ist es bitter, dass es immer noch Tierärzte gibt, die ihre Arbeit im Nacht- und Notdienst nicht ausreichend berechnen. Wer da bisher nicht mindestens zum zweifachen Satz abgerechnet hat, hat betriebswirtschaftlich Harakiri begangen. Aber gut: Jetzt können wenigstens die, die sich bisher nicht trauten, eine notwendige Preiserhöhung mit dem Gesetzgeber begründen.

Die 50.- Euro Notdienstpauschale haben darüber hinaus eine „erzieherische Komponente“. Die hat der Gesetzgeber auch klar als solche benannt: „(Es) … soll die Hemmschwelle, den tierärztlichen Notdienst in Anspruch zu nehmen, erhöht werden, um die Inanspruchnahme des Notdienstes auf tatsächliche Notfälle zu beschränken. Letzteres ist besonders relevant, wenn der Notdienst in Rufbereitschaft durchgeführt wird.“
Gleichzeitig – und das ist auch gut so – räumt der Gesetzgeber mit den „regulären Sprechzeiten“ den Praxen die Möglichkeiten ein, in einem gewissen Rahmen „kundenfreundlich“ zu bleiben.

Wer aber jetzt über „lange“ Abend- und Samstagnachmittagsprechstunden seinen Kunden „finanziell“ entgegenkommen will, weil diese darauf drängen, sollte bedenken:

  • Kundenfreundlich ist nicht zugleich beschäftigtenfreundlich. Eine Branche, die unter Arbeitskräftemangel, den strengen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes und dem Ruf schlechter Bezahlung ihrer Angestellten leidet, sollte wenigstens die Möglichkeiten nutzen, die sie hat, um die Arbeitsbedingungen (finanziell) zu verbessern.

Und sie sollte auch politisch denken: Das Gesetz sieht nämlich eine Überprüfung nach vier Jahren vor.

  • Zum einen, um zu klären, ob die höheren Notdienstgebühren womöglich zu mehr Tierleid geführt haben, weil Notfallbehandlungen unterblieben sind.
  • Stellt sich dabei aber umgekehrt dann heraus, dass die Tierärzte die Notdienst-Abrechnungsmöglichkeiten NICHT umsetzen, wäre das ein weiterer Baustein, den Sinn einer gesetzlichen Gebührenordnung zu hinterfragen.

Wenn sich eh keiner an die GOT hält, dann braucht es auch den ganzen politischen Aufwand nicht.

Quellen:
im Artikel verlinkt

* die GOT-Änderung wurde am 20. Dezember auch vom Bundesrat verabschiedet. Sie ist aber erst am 14.2.2020 in Kraft getreten, an dem Tag, an dem sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

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Über den Autor

Jörg Held

Jörg Held (jh) ist Journalist, Kommunikationswirt und Redaktionsberater mit 30 Jahren Berufserfahrung. Seit 2007 auch im Bereich Tiermedizin unterwegs, davon 5 Jahre als Redaktionsleiter der VETimpulse. Auch bei wir-sind-tierarzt.de leitet er die Redaktion und ist schwerpunktmäßig für berufspolitische Themen und die Nachrichten verantwortlich. Kontakt: joerg.held(at)wir-sind-tierarzt.de
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