(PM/hh) – Für die Tierhalter gelten Beschränkungen für den Handel mit Rindern, Schafen und Ziegen, insbesondere dann, wenn diese Tiere in Regionen verbracht werden sollen, in denen die Krankheit bisher nicht aufgetreten ist. Die Ämter für Veterinärwesen und Verbraucherschutz in den betroffenen Landkreisen erteilen Auskünfte über die einzuhaltenden Bedingungen und Anforderungen. Etwa 2.200 Halterinnen und Halter von Wiederkäuern sind allein in Hessen betroffen.
Das Virus der Blauzungenkrankheit ist zum ersten Mal seit 2009 wieder in Deutschland nachgewiesen worden. Seit dem kam es immer wieder zu Ausbrüchen in Nachbarländern. Nachgewiesen wurde nun der Serotyp 8 des Blauzungenvirus (BTV-8). Dieser Virustyp war im laufenden Jahr bereits in Frankreich und in der Schweiz nachgewiesen worden.
Empfänglich für die Tierseuche sind alle Wiederkäuer
Neben Rindern, Schafen und Ziegen also auch Büffel, Rehe und Hirsche. Für den Menschen ist die Tierseuche ungefährlich. Fleisch- und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden. Tiere, bei denen die Krankheit ausgebrochen ist und Krankheitsanzeichen vorhanden sind, müssen jedoch getötet werden und dürfen nicht mehr in den Handel kommen.
„Das Verbringen bzw. der Export von Wiederkäuern sowie deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus dem Sperrgebiet in ein nicht reglementiertes BTV 8-Gebiet ist nur zulässig, wenn die Tiere einen wirksamen Impfschutz haben, vorgeschriebene Laboruntersuchungen durchgeführt wurden oder die Tiere mindestens 60 Tage in einem Betrieb gehalten wurden, in dem die Tiere gegen Stechmücken sicher geschützt waren.
In der Regel bedeutet dies, dass die Tiere nur in ein BTV-8-freies Gebiet verbracht werden können, wenn sie einen wirksamen Impfschutz haben. Kälber, die von Kühen mit einem wirksamen Impfschutz geboren wurden und innerhalb der ersten sechs Lebensstunden von ihren Muttertieren Kolostralmilch bekommen haben, können innerhalb von Deutschland in ein BTV-8-freies Gebiet verbracht werden. Hierzu ist die sog. Tierhaltererklärung auszufüllen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.“ (Quelle: Pressemeldung Baden-Württemberg)
Der in Baden-Württemberg aufgetretene Serotyp 8 des Virus verursacht in der Regel bei infizierten Rindern keine Krankheitserscheinungen. Bei Schafen sind dagegen in Einzelfällen schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle beobachtet worden. Das Virus kann in den infizierten Tieren bis zu 60 Tage im Blut vorhanden sein. Werden die infizierten Tiere während dieser Periode von Stechmücken gestochen, so kann das Virus von der Mücke aufgenommen und auf weitere Wiederkäuer übertragen werden. Eine direkte Übertragung von Tier zu Tier findet nicht statt.
Hinweise der hessischen Veterinärämter:
- Die Impfung gegen BTV-8 ist auf Grund der Allgemeinverfügung des RP Darmstadt möglich. Die erneute Verlängerung für 2019 ist in Arbeit.
- Die Impfungen müssen von den Tierhaltern bzw. dem Tierarzt innerhalb von sieben Tagen in HIT eingegeben werden.
- Die Kosten für die freiwilligen Impfungen sind vom Tierhalter zu tragen.
Das hessische Umweltministerium empfiehlt eine zeitnahe Impfung der Rinder-, Schaf- und Ziegenbestände in Hessen, insbesondere in den derzeit betroffenen Kreisen. So können Wiederkäuer wirksam vor einer Infektion mit dem Virus geschützt werden. Außerdem können in der Regel nur Tiere mit Impfschutz aus den Sperrgebieten heraus gehandelt werden.