Code of practice – neue Regeln für Legehennen in England

Neue Regeln für die Hühnerhaltung in England – von der Biosicherheit bis zu chirurgischen Eingriffen. (Foto: Titelseite Code of practice / © BFREPA)

Die tiergerechte Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere ist nicht nur in Deutschland ein Dauerthema. In England gilt ein neuer „Code of practice“, der die Haltungsanforderungen für Jung- und Legehennen unter Einbeziehung von Tierärzten und Fachberatern regelt.

(aw) – Die britische Regierung wolle alles tun, um die Lebensbedingungen der Tiere zu verbessern, betonte der zuständige Minister Lord Gardiner bei der Vorstellung der neuen Anforderungen. Das solle etwa auch durch eine härtere Bestrafung von Tierquälerei (bis zu fünf Jahren Gefängnis) und die staatlich vorgeschriebene Videoüberwachung sämtlicher Schlachthöfe deutlich werden.

Code of Practice

Sowohl Jung- als auch Legehennen müssen in Zukunft mehr Beschäftigungsmöglichkeiten erhalten, um natürliche Verhaltensmuster wie die Futtersuche ausleben zu können. Festgelegt ist das in einem 41-seitigen „Code of practice“, der alle wesentlichen Belange der Hühnerhaltung von Biosicherheit bis zu chirurgischen Eingriffen umfasst (PDF-Download hier).

Großbritannien macht bei der Biosicherheit keinen Unterschied zwischen Hobby- und gewerblicher Haltung. Die Maßnahmen zur Vermeidung einer Übertragung von Krankheiten sind ab dem ersten gehaltenen Tier zu beachten.

Ebenso wird betont: Alle Tiere, die abhängig sind von menschlicher Betreuung, sind mindesten ein Mal pro Tag gründlich zu begutachten, um Anzeichen von Krankheiten oder Verhaltensstörungen frühzeitig zu erkennen.

Den Hühnern müssen zudem unterschiedliche Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten werden – etwa Einstreu zum Picken und Scharren, Sandbäder, Picksteine – sowie eine abwechslungsreiche Umgebung mit Sitzstangen, Veranda und Wintergarten.

Generelle Amputationen sind – genau wie in Deutschland – verboten. Das Schnabelkürzen ist aber zur Vermeidung gegenseitiger Verletzungen erlaubt, wenn es vor dem zehnten Lebenstag mittels Laser erfolgt und maximal ein Drittel des Schnabels entfernt wird. Die Amputation von Zehen, Kämmen oder anderen Körperanhängen darf nur bis zum dritten Lebenstag ohne Schmerzausschaltung vorgenommen werden und nur, wenn ein Tierarzt die Prozedur für notwendig erklärt.

Quelle: Code of practice for the welfare of laying hens and pullets / BFREPA – PDF-Download

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Über den Autor

Annegret Wagner

Dr. Annegret Wagner (aw) hat in Gießen Tiermedizin studiert und arbeitet seit 1991 in der Großtierpraxis; seit 2005 niedergelassen in eigener Praxis mit Schwerpunkt Milchrind im Raum Rosenheim. Seit 2006 arbeitet sie auch als tiermedizinische Fachjournalistin. So hat sie für die VETimpulse die Nutztierthemen betreut und übernimmt diese Aufgabe auch bei wir-sind-tierarzt.de. Um nicht zum Mia-san-mia-Bayer zu mutieren, schaut sie intensiv über den Alpenrand hinaus, vorzugsweise ins englischsprachige Ausland. Kontakt: annegret.wagner(at)wir-sind-tierarzt.de
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