ATF-Punkte: Online Fortbildungen aufgewertet

50 Prozent der Pflichtfortbildungsstunden können künftig durch ATF-anerkannte "Nichtpräsenz-Fortbildungen" (z.B. online) erbracht werden. (Logos: © BTK und © ATF / Cliparts: © pixabay / Montage: © WiSiTiA/jh

Der Fortbildungsmarkt in der Tiermedizin ist umkämpft. Und er verändert sich: Neue Fortbildungsformen wie „interaktive Webinare“ sind auf dem Vormarsch, klassische Kongressanbieter geben auf. Jetzt ändert auch die Bundestierärztekammer ihre Anforderungen: Künftig können die Hälfte der in den Berufsordnungen vorgeschriebenen Pflichtfortbildungsstunden durch sogenannte „Nichtpräsenz-Fortbildungen“ – etwa durch Online-Angebote – erbracht werden.

von Jörg Held

Der Fortbildungsmarkt für Tierärzte gilt als gesättigt. Die Gesamtzahl der von der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) anerkannten Fortbildungen schwankt seit 2013 nur noch leicht zwischen rund 3.200 und 3.350 pro Jahr. Die Anbieter beobachten sich kritisch, der Konkurrenzkampf wächst. Zuletzt hatten die Baden-Badener Fortbildungstage nach 30 Jahren aufgegeben (Bericht hier).
Es werde auch verschärft auf die Zertifizierung durch die ATF geschaut, berichtet deren Vorsitzender, Professor Dr. Axel Wehrendt. Bisher gab es aber (noch) keine rechtlichen Konflikte.

Wer ist die ATF und was tut sie – ein Kurzportrait (Flyer als PDF-Download)

Online-Fortbildung aufgewertet

In dieses Marktumfeld fällt der einstimmige Beschluss der Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer (BTK), die „Nichtpräsenz-Fortbildung“ aufzuwerten. Dazu zählen Online-Angebote, aber auch Beiträge mit Prüfungsmodulen in Fachzeitschriften. Von den üblicherweise mindestens 20 verpflichtenden Fortbildungsstunden pro Jahr können Tierärzte künftig die Hälfte auf diesem Weg erbringen. Bisher waren es 25 Prozent.
Betriebswirtschaftliche Fortbildungen dürfen dabei weiter ein Viertel der Fortbildungszeit ausmachen, die medizinisch-fachlichen Anteile müssen unverändert mit 75 Prozent überwiegen.

Mit der Anpassung der BTK-Musterberufsordnung, die dann auch in den Länderkammern umgesetzt werden soll, reagieren BTK und ATF auf den sich verändernden Fortbildungsmarkt und den Trend zur Digitalisierung. Die Zahl der ATF-anerkannten Nichtpräsenz-Fortbildungen hat sich von 2014 bis 2016 mehr als verdoppelt – auf über 200 im Jahr.

Wer darf ATF-Punkte vergeben?

Eine ATF-Anerkennung für Fortbildungen dürfen die ATF selbst (für alle Anbieter), aber auch die Landestierärztekammern (als Träger der BTK und damit auch der ATF) für eigene Veranstaltungen aussprechen. Die Kriterien sind in Paragraph 10 der ATF-Statuten beschrieben.
Weil Veranstalter versuchen, neue Zielgruppen zu erschliessen und es immer wieder zu Nachfragen kommt, hat der ATF-Vorstand einige Kriterien für eine Anerkennung noch einmal präzisiert und die BTK-Delegiertenversammlung hat dies bestätigt („Hinweise zur Anerkennung von Fortbildungsangeboten“ – vollständige PDF-Datei hier):

  • Eine Fortbildung muss sich an Tierärztinnen und Tierärzte richten. In Ausnahmefällen(!) können zusätzlich auch nichttierärztliche Berufsgruppen mit akademischer Ausbildung oder Partner des tierärztlichen Berufes teilnehmen.
    Als solche „Partner des Tierarztes“ gelten Berufe, die mit ihm gemeinsam am Tier arbeiten, aber nicht in Abhängigkeit oder Konkurrenz zu ihm stehen. Hufschmied oder Landwirte gehören dazu, Tierheilpraktiker oder Dentisten nicht. Auch für Tiermedizinische Fachangestellte (TFA) muss es eigene Angebote geben, da diese abhängig beschäftigt sind.
  • ATF anerkannte Fortbildungen müssen außerdem öffentliche angekündigt und für jeden Tierarzt zugänglich sein. Klinikinterne Veranstaltungen erfüllen dieses Kriterium zum Beispiel  nicht.
  • Nachträglich können sich einzelne Tierärzte(!) für ausgewählte Veranstaltungen ATF-Stunden anerkennen lassen. Diese Regel soll es ermöglichen, auch für internationale Fachkongresse, Symposien und Seminare ATF-Punkte zu erhalten. Für eine solche „Einzelanerkennung“ müssen sie das Programm und Teilnahmeurkunde zur Prüfung an die ATF-Geschäftsstelle senden. Mit den österreichischen und Schweizer Tierarztverbänden gibt es gegenseitige Anerkennungsvereinbarungen.
    Bei Veranstaltungen im Inland achtet die ATF genau darauf, dass Anbieter ihre Teilnehmer nicht auf diesen Weg verweisen, um sich die ATF-Überprüfung zu ersparen.

Quellen: im Text verlinkt

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Über den Autor

Jörg Held

Jörg Held (jh) ist Journalist, Kommunikationswirt und Redaktionsberater mit 30 Jahren Berufserfahrung. Seit 2007 auch im Bereich Tiermedizin unterwegs, davon 5 Jahre als Redaktionsleiter der VETimpulse. Auch bei wir-sind-tierarzt.de leitet er die Redaktion und ist schwerpunktmäßig für berufspolitische Themen und die Nachrichten verantwortlich. Kontakt: joerg.held(at)wir-sind-tierarzt.de
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