94 infizierte und verendete Wildschweine – das ist die Bilanz des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bis Ende August in der Tschechischen Republik. Damit ist die ansteckende Tierseuche bis auf etwa 300 Kilometer an Deutschland herangerückt. Vorbeugen lässt sich nur durch Aufklärung sowie Früherkennungs- und Monitoring-Programme. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat einen Maßnahmenplan vorgelegt.
(Teil 2 unserer Serie zum aktuellen Ausbruch)
„Risiko für einen Ausbruch „hoch“ – Teil 1 der Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)
von Henrik Hofmann
Nur effektive Früherkennungs- und Monitoring-Programme, können die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in einen Tierbestand frühzeitig aufdecken. Dass die hochanstehende ASP letztlich auch Deutschland erreichen wird, gilt als so gut wie sicher. Ziel solcher Programme ist es deshalb, die sogenannte „High Risk Period“ – den Zeitraum, in dem Seuchenerreger unentdeckt in der Tierpopulation zirkulieren und sich ausbreiten können – deutlich zu verringern. Die Teilnahme an Früherkennungs-Programmen durch Schweinehalter, Jäger und Tierärzte ist deshalb sehr wichtig, damit eine Tierseuche schnell und effizient bekämpft werden kann.
Merkblätter für Tierärzte (hier) sowie für Landwirte (hier) und Jäger (hier) am Beispiel Niedersachsen – PDF-Download (Stand Juli 2017)
Maßnahmen zur Bekämpfung
Die Schweinepest-Verordnung regelt die Grundlagen zur Bekämpfung eines ASP-Ausbruchs bei Wildschweinen. Sie zielt auf Hausschwein- und Wildschweinbestände. Ein Treffen der Jagd- und Veterinärreferenten der Bundesländer hat im Januar dieses Jahres zur Umsetzung der Vorgaben folgende Schritte festgelegt:
Die Empfehlungen hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hier veröffentlicht (PDF-Download – Stand: August 2017)
Einrichtung von Gebieten
- Einrichtung eines gefährdeten Bezirks mit vorzugsweise 15 km Mindestradius um den Abschuss- oder Fundort eines mit ASP-infizierten Wildschweines.
- Gebietsgröße und Grenzverlauf werden nach Risikobewertung unter Einbeziehung folgender Kriterien festgelegt: Habitat, Jahreszeit, Nahrungsangebot, Wildschweinpopulation, Tierbewegungen, natürliche und künstliche Hindernisse, Überwachungsmöglichkeiten.
- Einrichtung einer Pufferzone um den gefährdeten Bezirk herum. Der Radius sollte in etwa dem Radius des gefährdeten Bezirks entsprechen.
Maßnahmen im gefährdeten Bezirk
- Es gilt ein vollständiges Jagdverbot für mindestens 21 Tage für alle Tierarten (Standstill)
- Beobachtende Ansitze und intensive Fallwildsuche (tote Wildschweine) an Prädilektionsstellen (Sümpfe, Suhlen u.ä.), gegebenenfalls unterstützt mit Fundprämien und Einsatz von Hunden. Über auffällige und tot aufgefundene Wildschweine ist die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren;
- Einrichtung von Sammelstellen mit geeigneten Behältern für die Kadaverlagerung sowie Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten. Diese sind durch die zuständige Behörde zu genehmigen.
- Unschädliche Entsorgung von Tierkörpern sowie Knochen und anderen Überresten von toten Wildschweinen ausschließlich über diese Sammelstellen.
- Probennahme zur virologischen und serologischen Untersuchung auf ASP von jedem tot gefundenen Wildschwein (Merkblatt zur Probenentnahme – PDF-Download).
- Verbot der Freilandhaltung von Hausschweinen; Rücknahme der erteilten Genehmigungen;
- Verbot der Verfütterung von Grünfutter aus dem gefährdeten Gebiet an Hausschweine.
- Leinenpflicht für Hunde. Bei jagdlich geführten Hunden ist der Einsatz selbständig jagender Hunde ohne unmittelbare Hundeführerbegleitung grundsätzlich untersagt. Erlaubt ist der gezielte Einsatz von kurzjagenden, wildgehorsamen und geprüften Jagdhunden.
Tierseuchenbekämpfung in der Pufferzone
- Bergung erlegter Wildschweine und Verbringung zu der von der zuständigen Behörde festgelegten Wildsammelstelle.
- Auch in der Pufferzone soll es beobachtende Ansitze und intensive Fallwildsuche mit unverzüglicher Information der zuständigen Behörde über auffällige und tot aufgefundene Wildschweine geben.
Tierkörper soll man an der Fundstelle fotografieren und falls möglich georeferenzieren. - Unschädliche Entsorgung von Tierkörpern und anderen Überresten von toten Wildschweinen ausschließlich über zugelassene Sammelstellen. Die Entsorgung soll abgekoppelt von den normalen Wildsammelstellen erfolgen.
- Probennahme von jedem tot gefundenen Wildschwein (Tupfer von Blut oder bluthaltiger Flüssigkeit – siehe Merkblatt zur Probenentnahme – PDF-Download).
- Überprüfung der Biosicherheit aller Schweinebestände mit Auslauf / Freilandhaltung.Auch hier gilt des Verfütterungsverbot von Grünfutter und die Leinenpflicht.
Biosicherheit
- Kontamination (mit Blut) vermeiden. Das gilt für Jagdausrüstung, Jagdhunden, Kleidung, Schuhwerk, Gerätschaften und Fahrzeugen.
- Desinfektion/Hygiene: Hände nach Kontakt zu toten Wildschweinen vor Verlassen des Reviers waschen und desinfizieren; Kleidung nach Kontakt zu toten Wildschweinen wechseln und bei mindestens 40°C mit Waschpulver waschen; Schuhwerk vor Verlassen des Reviers wechseln und unverzüglich reinigen und desinfizieren.
- Fahrzeuge reinigen, insbesondere Kontaminationen mit Blut sorgfältig entfernen.
- Zentrale Aufbruchplätze bei Drückjagden einrichten und nach Nutzung desinfizieren.
- Unschädliche Beseitigung von Aufbrüchen – keinesfalls im Wald lassen.
- Ausweisen von separaten Wildsammelstellen für die Jagd in ASP-Gebieten; Verbot des Verbringens von Wildschweinen aus ASP-Gebieten in andere Wildsammelstellen.
- Sicherstellen, dass Mülltonnen im gesamten Gebiet – vor allem an öffentlichen Parkplätzen – kippsicher sind.
Bergung und Entsorgung von toten Wildschweinen/ Tierkörperresten
- Nutzung von Schutzkleidung;
- Ortung und Kennzeichnung der Tierkörper(reste);
- Tierkörper auslaufsicher verpacken;
- Desinfektion der Fundstelle mit einem Peressigsäurehaltigen Handelspräparat;Kennzeichnung des Fundortes mit Flatterband.