Nachdem der Bundesgerichtshof die „Beweislast“ bei groben Behandlungsfehlern zu Ungunsten der Tierärzte verändert hat, fragen sich viele Praktiker: Hat das Einfluss auf meine Berufshaftpflicht? Zahlt sie auch weiterhin bei grober Fahrlässigkeit? Uneingeschränkt ja, sagt unser Werbepartner Gerd-Dieter Gudd von TVD-Finanz.
Gastbeitrag von Gerd-Dieter Gudd*, TVD-Finanz
Auch nach dem BGH-Urteil (Bericht hier) muss kein Tierarzt in die eigene Tasche greifen. Selbstverständlich zahlt in solchen Fällen die Berufshaftpflichtversicherung – egal ob eine Beweislastumkehr vorliegt oder nicht. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist nur Vorsatz!
Die Berufshaftpflicht wehrt übrigens auch unberechtigte Ansprüche ab. In dem beschriebenen Fall wird der Versicherer den Streit begleitet haben – und nach der jetzt noch anstehenden Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes (gefordert ist ein sechsstelliger Betrag) diesen auch zahlen.
Vorwürfe sofort der Versicherung melden
Dazu der Tipp von TVD Finanz: Auch wenn eine Forderung unberechtigt erscheint, ein Schaden(anspruch) sollte unverzüglich dem Versicherer oder zumindest dem Versicherungsmakler gemeldet werden, der dann zum weiteren Vorgehen berät.
Keinesfalls sollten Tierärzte einen Anwalt auf eigene Faust einschalten. Auch keine inhaltliche Aussagen gegenüber dem Anspruchsteller abgeben. Es reicht, der Gegenseite mitzuteilen, dass man den Vorgang der Berufshaftpflicht übergeben hat. Alles Weitere übernimmt der Versicherer.
Berufshaftpflicht vorgeschrieben
Berufshaftpflichtversicherungen sind größtenteils durch die Berufsordnungen vorgeschrieben. Sie haben jedoch zum Teil sehr unterschiedliche Bedingungen und Deckungssummen. Es ist schon vorgekommen, dass Nutztierpraktiker oder Pferdespezialisten lediglich eine Deckung von 50.000 Euro für Tierschäden hatten – und es nicht einmal wussten. Beste Bedingungen bieten spezialisierte Versicherungsmakler, die langjährig im Markt etabliert sind.
Sonderfall: Strafverfahren
Ein Haftpflichtfall ist von einem strafrechtlichen Vorgang zu unterscheiden: Wenn der Staatsanwalt den Tierarzt ins Visier nimmt, wie im Fall mit den unklaren AUA-Belegen (wir-sind-tierarzt berichtete hier), dann hilft die Berufshaftpflicht nicht weiter. In einer Spezial-Rechtsschutzversicherung lässt sich hingegen der sogenannte „erweiterte Strafrechtschutz“ einschließen, der auch bei vorsätzlich begehbaren Straftaten Rückendeckung bietet. Optimal ist, wenn der Versicherer auch die höheren Gebühren von Rechtsanwälten übernimmt, die sich auf Medizinrecht spezialisiert haben.
Wenn es ganz heftig kommt und der Tierarzt in Untersuchungshaft genommen wird, hilft eine Strafkaution bis in sechsstellige Höhe, die von der Rechtsschutzversicherung gestellt wird.