„Schwarzschlachtungen“ wieder strafbar

Anpassungen an die EU-Gesetze: Neue Ordnungswidrigkeitstatbestände aber auch Erleichterungen (Bild: Henrik Hofmann)

Viele wussten es nicht, doch lange war die Durchsetzung der Pflicht zur Fleischbeschau ein „zahnloser Papiertiger“: Kam der Metzger seiner Pflicht nicht nach, passierte – nichts. Schlecht für die Lebensmittelsicherheit. Doch das hat sich nun geändert.

von Henrik Hofmann

Vor wenigen Wochen ist die „Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts“ in Kraft getreten. Damit wurden nationale Vorschriften bezüglich der Fleischuntersuchung an geltendes EU-Recht angepasst.

Neue „Owis“ zur Lebensmittelsicherheit

Ergänzt – und damit auch belangbar gemacht – wurden auch einige „Ordnungswidrigkeitstatbestände“: So kann es Geldbußen geben,

  • wenn Fleisch aus Hausschlachtungen und auch Wildfleisch vor Abschluss der notwendigen Untersuchungen weiter verarbeitet wird,
  • wenn Wildschweine nicht auf Trichinen untersucht wurden.
  • Ferner müssen (relevante) Infos zur Lebensmittelkette „übersichtlich geordnet“ zwölf Monate aufbewahrt werden. Auch hier können Verstöße als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

„Dadurch, dass erst nach der Untersuchung zerlegt werden darf“, sagt eine Amtstierärztin, „sind spätere Ausreden ‚ich wollte gerade anrufen‘, nicht mehr möglich.“

Ausnahmen von der Trichinenuntersuchung

Auch gelten Ausnahmen von der Untersuchungspflicht auf Trichinen (§2a) für Hausschweine, die zum Zeitpunkt der Schlachtung entweder nicht abgesetzt und jünger als fünf Wochen alt sind oder andere Hausschweine, aus Betrieben, die amtlich anerkannte kontrollierte Haltungsbedingungen haben. Davon gibt es deutschlandweit bislang allerdings nur sehr wenige.

Vor allem für kleinere Betriebe interessant sein dürfte, dass das Verbot, Fleisch in Schlachträumen zu zerlegen oder zu verarbeiten (§11), aufgehoben wurde. Sogenannte „Ein-Raum-Metzgereien“ wurden in einigen Landkreisen zwar geduldet, waren in manchen Bundesländern bisweilen aber ein Problem.

Weitere Details dazu: Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs

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Über den Autor

Dr. Henrik Hofmann

Dr. Henrik Hofmann (hh) betreibt seit 1995 eine eigene Tierarztpraxis in Butzbach. Er ist Fachtierarzt für Allgemeine Veterinärmedizin und hat die Zusatzbezeichnung Akupunktur. (www.tierundleben.de) Als Autor und Redakteur hat Hofmann in etlichen Zeitschriften und Zeitungen rund ums Tier geschrieben. Bei wir-sind-tierarzt.de betreut er schwerpunktmäßig Medizinthemen, den Bereich Praxismanagement und die Rubrik Mensch-Tierarzt. Außerdem steuert er die SocialMedia-Aktivitäten und leitet die Bildredaktion. Zuletzt ist sein Buch „Tieren beim Sterben helfen – Euthanasie in der Tierarztpraxis“ erschienen. Kontakt: henrik.hofmann(at)wir-sind-tierarzt.de
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