Datenschutz: Was eine Rechnung nicht verraten darf

Abtretung tierärztlicher Honorarforderungen an gewerbliche Verrechnungsstelle

Ein bequemer Weg, das unliebsame Rechnungswesen auszulagern, ist der Weg über Verrechnungsstellen. Doch Vorsicht: Dabei kann der Tierarzt leicht mit dem Datenschutz in Konflikt geraten, etwa weil die Rechnung „Geheimnisse“ verrät.

(LTK Hessen/hh) – Eigentlich lassen Abrechnungsdaten keine Rückschlüsse auf den Geheimnisbereich des Tierhalters zu. Doch es gibt Grauzoonen, zum Beispiel wenn es um Zoonosen geht – dann könnte man aus der Tierarztrechnung auf eine mögliche Erkrankung des Halters schliessen und das wäre datenschutzrelevant.

Tierhalter muss zustimmen

Deshalb ist die Zustimmung des Patientenbesitzers zur Abrechnung über einen Dienstleister grundsätzlich erforderlich, betont die Landestierärztekammer Hessen. Dies sei das Ergebnis einer längeren Diskussion mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten. Denn zum einen ist die Unterscheidung zwischen Abrechnungsdaten, die Hinweise auf Erkrankungen des Tierhalters zulassen (z.B. Zoonosen) und solchen, die nicht unter die Schweigepflicht des § 203 StGB fallen, im Praxisalltag – und besonders bei weitestgehend automatisierter Rechnungsstellung – äußerst schwierig. Zum anderen gibt es keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, die personenbezogenen Daten oder gar die Behandlungs- und Untersuchungsdaten an eine Privatärztlichen Verrechnungsstellen zu übertragen.
Deshalb müssen Praxen, die ihre Honorarforderungen über eine tierärztliche Verrechnungsstelle einziehen wollen, sicherheitshalber vorab die Einwilligung der Patientenbesitzer zur Weitergabe der Abrechnungsdaten einholen.  Dabei müssen nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (NJW 1998, 831, 832) folgende Gesichtspunkte beachtet werden:

  • Der Einwilligende muss eine im wesentlichen zutreffende Vorstellung davon haben, worin er einwilligt.
  • Er muss die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung überblicken.
  • Er muss wissen, aus welchem Anlaß und mit welcher Zielsetzung er welche Personen von ihrer Schweigepflicht entbindet (und so in die Preisgabe seiner Daten einwilligt).
  • Er muss darüber hinaus über die Art und den Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet werden (vgl. dazu BGH NJW 1992, 2348, 2350).

Rechtssichere Musterformulierung zum Download

Eine einfache Unterschrift unter eine „Erklärung mit dem Inhalt, dass der Arzt die Verrechnungsstelle mit der Abwicklung der Patientenabrechnungen beauftragt habe“ reicht nicht. Das zumindest sagt das Datenschutzzentrum Schleswig-Holstein und auch ein BGH-Urteil. Bei dieser Formulierung sei nicht zweifelsfrei zu erkennen, dass die Verrechnungsstelle nicht nur die Rechnung stellt, sondern die Forderungen komplett an sie abgetreten sind und damit auch vom Dienstleister eingeklagt werden können. Der Begriff der „Abwicklung“ habe keinen eindeutigen Inhalt, sondern bedeutet lediglich, dass der Arzt von der zeitraubenden und lästigen Arbeit der Rechnungstellung entlastet werden soll.

Deshalb empfiehlt die LTK-Hessen „dringend“, vor Weitergabe an die tierärztliche Verrechnungsstelle, „die schriftliche Einwilligung des Patientenbesitzers einzuholen.“ Eine rechtssichere Musterformulierung bietet die LTK auf ihrer Homepage zum Download an.

Quelle: Information der LTK Hessen

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