Keine Form von Nachtdienst ohne Zuschlag. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einen Anspruch auf angemessenen Nachtarbeitszuschlag festgeschrieben und sieht diesen zwischen 25 und 30 Prozent des Bruttolohns. Im Bereitschaftsdienst kann er niedriger sein, aber ohne Zuschlag geht es auch dort nicht.
(jh/bpt) – Als „Nacht“ gilt dabei die Zeit zwischen 23 und sechs Uhr. Hat eine Branche keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung für Nachtdienste vereinbart, muss der regelmäßige Zuschlag bei 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn liegen – für Dauernachtarbeit sogar bei 30 Prozent. Das gilt auch für angestellte Tierärzte. Als „angemessener Ausgleich“ kann auch eine entsprechende Anzahl (bezahlter) freier Tage gelten.
Gilt auch für tierärztlichen Bereitschaftsdienst
Von Bedeutung für Tierärzte ist, dass die Richter ausdrücklich erwähnten, eine Verringerung des Nachtarbeitszuschlages komme im Einzelfall in Betracht, wenn zum Beispiel die Belastung durch Nachtarbeit – etwa im Bereitschaftsdienst – spürbar geringer ausfalle. Das „geringer“ definierten sie aber nicht in Prozent.
„Geringer“ bedeutet dabei allerdings auch: Ein Bereitschaftsdienst ohne einen Zuschlag ist nicht zulässig. Und wenn dann tatsächlich gearbeitet wird, gelten die genannten Prozentsätze.
Das BAG-Urteil betrifft einen Paketdienstfahrer, gilt aber für alle Branchen. Der Arbeitgeber hatte ihm lediglich einen Zuschlag von zunächst etwa elf Prozent, später von maximal 20 Prozent für regelmäßige Nachtarbeit zwischen 21 und sechs Uhr gewährt. Das BAG urteilte jetzt, dass der Fahrer Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 30 Prozent hat (BAG-Urteil 9.12.2015 – Aktenzeichen: 10 AZR 423/14). Rechtsgrundlage ist der § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz. Irrelevant war zudem die Höhe des Stundenlohns des Arbeitnehmers. Es gab keine Anhaltspunkte, dass darin Nachtzuschläge bereits enthalten sein könnten.