Für die Vorführung von Radiomusik im Hintergrund muss nicht automatisch und immer an die GEMA gezahlt werden. Dass das speziell auch für Wartezimmer gilt, bekam nun ein Zahnarzt vom Bundesgerichtshof bestätigt.
(hh) – Die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, sorgt dafür, dass für die öffentliche Vorführung von Musik Vergütungen gezahlt werden und nimmt so die Rechte für Musiker, Komponisten und andere Künstler wahr. Immer wieder stellte sich die Frage, ob auch für die „Aufführung“ von Hintergrundmusik zum Beispiel in Wartezimmern Gebühren anfallen. Bisher haben etliche Mediziner GEMA-Gebühren bezahlt.
GEMA verklagte Zahnarzt
So hatte ein Zahnarzt 2003 mit der GEMA einen Vertrag geschlossen, um Radiomusik in seinem Wartezimmer spielen zu können. 2012 stellte der Arzt die Zahlung ein und kündigte den Vertrag fristlos. Er fand, dass er nach einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH Urteil vom 15. März 2012, Az. C-162/10) nicht mehr für die Wartezimmermusik zahlen müsste. Der EuGH hatte mittlerweile entschieden, dass die Musik in Arztpraxen keine öffentliche Wiedergabe darstellt.
Die GEMA verlangte jedoch mit einer Klage die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2013. In dieser Zeit waren insgesamt 113, 57 Euro angefallen. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Zahnarzt in der ersten Instanz zu einer Zahlung von lediglich 61,64 Euro (17. Oktober 2013, Az. 57 C 12732/12). Diese Zahlung beruhte auf dem Zeitraum von Juni 2012 bis zur Kündigung im Dezember.
Gegen dieses Urteil legte die GEMA Berufung ein, doch das Landgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil (04. April 2013, Az. 23 S 144/13).
Der Rechteverwerter wollte das nicht hinnehmen und ging in Revision, um zu erreichen, dass auch die restlichen 51, 93 Euro noch gezahlt werden.
BGH bestätigt: GEMA darf für Hintergrundmusik in Arztpraxen keine Gebühren kassieren
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte nun: Für die Radiomusik im Wartezimmer des Zahnarztes sind keine Gebühren zu zahlen (BGH 18.06.2015, Az. I ZR 14/14). Das begründete der BGH damit, dass die Musik in einer Praxis nicht öffentlich vorgeführt wird – und verwies auf des EuGH-Urteil von 2012.
Danach ist ein Zahnarzt kein Nutzer im Sinne der »Vermiet- und Verleih-Richtlinie«, da seine Patienten üblicherweise keine »unbestimmte Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger« darstellten. Vielmehr sei deren »Zusammensetzung weitgehend stabil« und zahlenmäßig begrenzt. Auch habe solch eine Wiedergabe keinen Erwerbscharakter, denn die Patienten würden ausschließlich zu Behandlungszwecken die Praxis aufsuchen »und eine Wiedergabe von Tonträgern gehört nicht zu Zahnbehandlung«. Eine Vergütungspflicht könne deswegen nicht bestehen.
Da der Vertrag von dem Arzt zum 17. Dezember 2012 wirksam gekündigt worden war, konnte die GEMA ab diesem Zeitpunkt keine neue Zahlung verlangen.