(jh) – So hoch wie in der Humanmedizin sind die Anforderungen nicht. Doch bei besonders risikoreichen Behandlungen, bei denen es auch um Werte geht, haben Tierärzte eine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht, urteilte das Oberlandesgericht Hamm: Auch Tierärzte: Sie müssen sowohl über die Behandlungsrisiken, als auch über Alternativen aufklären.
Bei dem Fall ging es wieder mal um ein teures Pferd (300.000.- Euro), dass nach der Verdachtsdiagnose der Ataxie für eine chiropraktische Maßnahme in Narkose gelegt wurde. Das hatte der Tierarzt telefonisch empfohlen und die klagenden Besitzer hatten dem auch zugestimmt. Nach der Behandlung konnte das Pferd aber nicht mehr selbstständig aufstehen und verstarb einen Tag später.
Unbedingt über Behandlungsalternativen informieren
Ein Sachverständiger urteilte, dass eine Vollnarkose bei einem ataktischen Pferd mit besonderen Risiken verbunden sei, weil die Tiere beim Aufstehen besondere Koordinierungsschwierigkeiten hätten. Außerdem habe es andere Behandlungsmöglichkeiten gegeben, etwa eine operative, medikamentöse oder chiropraktische Behandlung am stehenden Pferd.
Auf diese hätte der Tierarzt den Tierbesitzer hinweisen müssen, damit der sich selbst zwischen der schnelleren, aber risikobehafteten Behandlung in Narkose oder einer länger dauernden, dafür aber risikoloseren Behandlungen, z.B. mittels Medikamenten hätte entscheiden können, urteilte das Gericht.
Da in dem Fall nicht geklärt werden konnte, ob der Tierbesitzer, auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Eingriff unter Narkose zugestimmt hätte, muss jetzt noch ein Gericht über die Höhe des fälligen Schadensersatzes entscheiden: Im Raum steht die Forderung nach 500.000.- Euro.