Das Amtsgericht Berlin-Spandau hat einem Vermieter Recht gegeben, der seiner Mieterin, nach einer Abmahnung, die Wohnung kündigte, weil sie wiederholt pflegebedürftige Igel überwintert hatte (Az.: 12 C 133/14). Nachbarn hatten sich über den Wildtiergeruch im Haus beschwert.
Das Amtsgericht befand laut spiegel-online: Igel sind Wildtiere. Daher könnten für sie auch nicht die Regeln der Kleintierhaltung gelten. Da die Mieterin die Beschwerden ignorierte und sich auch sonst uneinsichtig zeigte, sei eine Kündigung gerechtgertigt.
Maßgeblich für die Igelhaltung sind Naturschutzgesetz und Tierschutzgesetz.
Das Bundesnaturschutzgesetz …
enthält einige Bestimmungen, die den Schutz heimischer Igel betreffen.
Kapitel 5 Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
Es ist verboten,
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
- Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten
- Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten … zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden.
§ 45 Ausnahmen…
(5) Abweichend von den Verboten … sowie den Besitzverboten ist es … ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können.
Das Tierschutzgesetz …
enthält Vorschriften über die Voraussetzungen zur Igelpflege und deren Durchführung:
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
§ 2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.