Zum 1. Januar 2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 auf auf 8,84 Euro/Stunde (brutto). Die Untergrenze gilt für (fast) alle Arbeitsverhältnisse in Tierarztpraxen. Wichtig: Auch Bereitschaftsdienste müssen (mindestens) mit Mindestlohn vergütet werden.
(jh) – Den Anstieg des Mindestlohns auf 8,84 €/Stunde hat die Bundesregierung schon Mitte 2016 beschlossen. Die Zahlung ist ab 1. Januar 2017 verpflichtend. Ausnahme gibt es nur sehr wenige (siehe Absatz unten).
Keine „Praktika“ für approbierte Tierärzte
Wichtig: Approbierte Tierärzte müssen immer (zumindest) nach Mindestlohn bezahlt werden. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die als „Jahrespraktikum“ oder „Intership“ bezeichnet werden (wir-sind-tierarzt.de berichtete).
Für die Berechnung des Mindestlohns für alle Praxismitarbeiter gilt dabei die Formel:
vereinbarte monatliche Vergütung geteilt durch monatlich geleistete Arbeitszeit
Das Ergebnis muss über 8,84 €/Stunde liegen. Zur Arbeitszeit zählen dabei alle Arbeitsstunden inklusive der Bereitschaftszeiten, zu denen sich ein Arbeitnehmer an einem festgelegten Ort aufhalten muss (Urteil des Bundesarbeitsgerichts AZR 716/15).
Ausnahmen vom Mindestlohn
Der Anspruch auf Mindestlohn entfällt nur bei folgenden Gruppen (Quelle DGB):
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
- Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung.
- Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet.
- Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient.
- Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen.
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit (die IAB-Evaluation der Mindestlohn-Ausnahme für diese Personengruppe hat gezeigt, dass der befürchtete Drehtüreffekt nicht eintritt, wonach alle sechs Monate neue Langzeitarbeitslose eingestellt werden; aber auch die erhoffte bessere Integration der Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt wurde durch diese Ausnahme absolut nicht erreicht. Zudem stellt diese Ausnahme eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung dar).