„Registrierung in Veterinärdatenbank“ ist Anzeigenabzocke

(jh) – Offiziell aussehende Schreiben, die Tierärzte oder Lebensmittelbetriebe zur „Registrierung in einer Datenbank für Veterinärkontrollnummern“ auffordern, sind einmal mehr nur eine geschickt getarnte Anzeigenabzocke. Die aber veranlasst das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) per Pressemeldung klarzustellen: Diese Schreiben stammen NICHT von einer Behörde. Die Schreiben betreffen Tierärzte nicht direkt. Sie richten sich eher an Lebensmittelunternehmer. Da aber von einer „Veterinär-Datenbank“ die Rede ist, sollten Tierärzte darüber informiert sein. 

Aus mehreren Bundesländern gibt es Hinweise, dass solche Schreiben ohne klare Absender-Kennung in Umlauf sind. Sie könnten fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass es sich um einen behördlichen Zahlungsbescheid handelt, schreibt das BMEL und stellt klar, dass diese Schreiben NICHT von einer Behörde stammen: 

Löschung der Zulassung ist leere Drohung

  • Bei der „Registrierung der Veterinärkontrollnummern in der Datenbank für Veterinärkontrollnummern“ handelt es sich um Angebote privater Anbieter zum Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages.
  • Es gibt nach dem Lebensmittelrecht KEINE gesetzliche Verpflichtung für Lebensmittelbetriebe, sich kostenpflichtig in ein sogenanntes „Zentrales Betriebsregister“ oder ein „Zentralregister für Veterinärkontrollnummern“ eintragen zu lassen.
  • Die Nichteintragung in oder die Löschung aus einem privaten „Zentralen Betriebsregister“ hat NICHT den Verlust der Betriebs-Zulassung zur Folge.
  • Die Zulassung von Lebensmittelbetrieben ist ein Verwaltungsakt der zuständigen Behörde. Ansprechpartner für Fragen der Zulassung, unter anderem auch der Zulassungsnummer, ist STETS die für das jeweilige Unternehmen zuständige Behörde. Private Datenbanken stehen mit der Betriebszulassung in keinem Zusammenhang.

Hintergrund der Zahlungsaufforderungen

Seit Mittwoch (7.1.2015) seien solche Aufforderungen per E-Mail im Umlauf. Die Informationen sind so gestaltet, dass sie als behördliche Zahlungsbescheide verstanden werden können. Den angeschriebenen Lebensmittelbetrieben wird dabei die Entrichtung einer sogenannten „Registrierungsgebühr“ (z.B. in Höhe von 989,50 Euro) für die Registrierung einer betriebsspezifischen Veterinärkontrollnummer in einer „Datenbank für Veterinärkontrollnummern“ angeboten.

Wie erfolgt stattdessen eine behördlichen Zulassung

Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs be- und verarbeiten benötigen zwar eine Zulassung, es gelten aber folgende Bestimmungen:

  • Die Betriebe müssen bis auf definierte Ausnahmen von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Sie erhalten eine Zulassungsnummer, die sie als Bestandteil des sogenannten Identitätskennzeichens auf den Verpackungen ihrer Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen aufbringen müssen.
  • Das Identitätskennzeichen ist ein ovales schwarz-weißes Zeichen, das aus einem dreiteiligen Code besteht. Dieser besteht aus 1. der Abkürzung für das Erzeugerland, also etwa DE für Deutschland, 2. der Zulassungsnummer des Betriebes, die aus der Abkürzung des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, und einer Zahlenfolge besteht und 3. der Abkürzung für die Europäische Gemeinschaft (EG).
  • Betriebe aus Deutschland, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, sind in einer Datenbank des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eingetragen. Diese Datenbank kann auf der BVL-Internetseite unter folgendem Link eingesehen werden: www.bvl.bund.de/bltu

Ein behördliches „Zentralregister für Veterinärkontrollnummern“ gibt es NICHT.

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