Tierärzte, die in Industrie und Forschung tätig sind, geraten immer wieder in Konflikt mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Diese zweifelt an deren „tierärztlicher Tätigkeit“ und befreit sie deshalb nicht von der Rentenversicherungspflicht. Dadurch können sie sich nicht bei den Versorgungswerken versichern.
Vor dem Bundessozialgericht hat die DRV nun ein sogenanntes „prozessuales Anerkenntnis“ ausgesprochen. Eine Tierärztin, die im Bereich Verbraucherschutz auf dem Fachgebiet der Lebensmittelmikrobiologie tätig ist, hatte argumentiert: Der Schutz des Menschen vor Schädigungen durch vom Tier stammende Lebensmittel und Erzeugnisse sei gemäß der einschlägigen Berufsordnungen eine elementare Aufgabe des Tierarztes. Die erforderlichen Kenntnisse würden im veterinärmedizinischen Studium erworben. Die Mikrobiologie (zusammenfassend für Virologie, Bakteriologie und Mykologie) sei tierärztliches Prüfungsfach und auch ein anerkannter fachtierärztlicher Weiterbildungsgang. Dem folgte die DRV.
Die Arbeitsgemeinschaft der Berufsständischen Versorgungswerke (ABV – Originalquelle) empfiehlt, bei Konflikten nach diesem Argumentationsmuster Widerspruch einzulegen.
Die tierärztlichen Berufsordnungen wurden inzwischen entsprechend überarbeitet. Eine Änderung der Bundestierärzteordnung, mit der auch dort die tierärztlichen Berufsfelder genauer definiert werden sollen, streben die Standsvertretungen an.
Die Information erreichte uns über die Tierärztekammer Hessen